Mit Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes im Dezember 2008 haben sich die Formalitäten bei Übertragung einer Waffe geändert.

 

Meldung von bereits bestehendem Besitz von Waffen nach Art. 10 WG Art.42aWG

Personen, welche bereits im Besitz einer Fausfeuerwaffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils nach Art.10 Absatz 1 Bst.a und Bst.b WG(bzw.19 Abs.1 WV) sind, müssen den Gegenstand innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mittels Meldeformular dem kantonalen Waffenbüro melden.

Das Meldeformular ist erhältlich beim kantonalen Waffenbüro (dieses erteilt auch Auskunft darüber, ob eine Waffe zu melden ist) oder über: http://waffen.fedpol.admin.ch (Gesuche und Formulare).

Nicht zu melden sind:

° Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile, die mittels Waffenerwerbsschein oder Ausnahmebewilligung bei einem Waffenhändler erworben wurden;

° Ordonnanzfeuerwaffen, die der aktuelle Besitzer von der Militärverwaltung erhalten hat.

 

Meldung von bereits bestehendem Besitz von verbotenen Waffen , Waffenbestandteilen und Waffenzubehör Art. 42 Abs. 5ff WG

Personen, welche bereits im Besitz von Waffen, wesentlichen oder besonders knstruierten Waffenbestandteilen, Munition oder Munitionsbestandteilen nach Art. 5 Abs.2 oder Waffenzubehör nach Art. 5 Abs. 1 Bst. g sind, müssen diese innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung dem kantonalen Waffenbüro melden.

Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Verbots nach Art. 5 Abs. 2 muss ein Gesuch um eine Ausnahmebewilligung eingereicht werden, falls diese nicht bereits vorhanden ist. Wird das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung abgewiesen, so sind die Gegenstände innerhalb von vier Monaten nach der Abweisung einer berechtigten Person zu übertragen. Andernfalls werden die Gegenstände beschlagnahmt und die Verletzung der Meldepflicht kann mit Busse bestraft werden. Art.34 Abs. 1 Bst.i WG