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Die Gütersind Mittel zur Bedürfnisbefriedigung. |
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Cuno hat vergebens während einer Stunde in der Konditorei auf seine Freundin gewartet. Traurig verschlingt er sechs Erdbeertörtchen, dann geht er ins Kino, anschliessend trinkt er im Rössli bis zur Polizeistunde Bier, torkelt dann in den nahegelegenen Stadtpark und legt sich zum Schlafen auf eine Sitzbank.
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Der Beitrag eines Gutes an die Bedürfnisbefriedigung bezeichnet man als seinen Nutzen. Güter haben in der Regel einen Grundnutzen. Sie dienen vorrangig der Befriedigung eines bestimmten Bedürfnisses. Bier löscht z.B. den Durst. Oft ist aber der Zusatznutzen oder der Nebennutzen eines Gutes wichtiger als der Grundnutzen. Bier macht z.B. betrunken, bringt einem in eine fröhliche Stimmung, dient zum Waschen der Haare. Eine Gesamtmenge eines Gutes, z.B. sechs Erdbeertörtchen, erbringt einen Gesamtnutzen. Sechs Erdbeertörtchen lassen den erlittenen seelischen Schmerz vergessen. Teilt man den Gesamtnutzen durch die Anzahl der Teilmengen, erhält man den Durchschnittsnutzen. Bei sechs Erdbeertörtchen lindert ein Erdbeertörtchen im Durchschnitt den erlittenen Schmerz um einen Sechstel. Der Nutzenzuwachs, der durch die Erhöhung der Menge eines Gutes um eine Einheit eintritt, bezeichnet man als Grenznutzen. Der Verzehr des ersten Erdbeertörtchens bingt den grössten Grenznutzen. Schon nach dem ersten Erdbeertörtchen gehts einem viel besser. Der Beitrag des 2. Törtchens an die Linderung des Schmerzens ist schon viel kleiner. Es hat gegenüber dem ersten einen kleineren Grenznutzen. Beim Verzehr des dritten, vierten, fünften und sechsten Törtchens wird der Grenznutzen immer kleiner. Nach dem sechsten Törtchen würde ein weiteres eine Magenverstimmung hervorrufen. Es würde auf alle Fälle den seelischen Schmerz nicht mehr weiter lindern. Es hat keinen Grenznutzen mehr. Es führt zu einem Schaden und es würde den Gesamtnutzen aller verzehrten Erdbeertörtchen mindern. Es gilt das sogenannte 1. Gossensche Gesetz (Hermann Heinrich Gossen 1810 - 1858) |
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Aus "Entwicklung der Gesetze des menschlichen Verkehrs und der daraus fliessenden Regeln für menschliches Handeln" von Hermann Heinrich Gossen, 1854: Gesetz
des abnehmenden Grenznutzens (1.
Gossensches Gesetz):
Gesetz
des Grenznutzenausgleichs (2. Gossensches Gesetz):
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"Der
Mensch, dem die Wahl zwischen mehreren Genüssen frei steht, dessen
Zeit aber nicht ausreicht, alle vollaus sich zu bereiten, muss, wie verschieden
auch die absolute Grösse dieser Genüsse sein mag, um die Summe
seines Genusses zum Grössten zu bringen, bevor er auch nur den grössten
sich vollaus bereitet, sie alle teilweise bereiten, und zwar in einem
solchen Verhältniss, dass die Grösse eines Genusses in dem Augenblick,
in welchem seine Bereitung abgebrochen wird, bei allen noch die gleiche
bleibt." |
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