fipa Fachsektion Individualpsychologische
Psychotherapie nach Alfred Adler
STATUTEN
I Name, Sitz, Zweck
Art. 1 Die Fachsektion individualpsychologische Psychotherapie
nach Alfred Adler (FIPA) ist ein Verein im Sinne
von Art. 60ff. des Schweizerischen ZGB mit Sitz in Zürich. Sie gehört
zur Schweizerischen Gesellschaft für
Individualpsychologie nach Alfred Adler (SGIPA).
Art. 2 Die Fachsektion individualpsychologische Psychotherapie
nach Alfred Adler hat den Zweck, die individual-
psychologische Psychotherapie nach Alfred Adler in Belangen einer wissenschaftlich
verantwortbaren Wei-
ter- und Fortbildung zu fördern und die Standesinteressen dieser Psychotherapierichtung
zu vertreten. Dies
wird insbesondere erreicht
a) durch fachlichen Austausch ihrer Mitglieder untereinander und mit Experten
verschiedener Psychothera-
pieformen
b) durch Unterstützung längerfristiger Studien
c) durch die Begleitung von Ausbildungskandidatlnnen für individualpsychologische
Psychotherapie am
Alfred Adler Institut Zürich
d) durch Einflussnahrne auf Organisation, Inhalte und Methoden der Weiterbildung
am Alfred Adler Institut
Zürich
e) durch Publikationen und Öffentlichkeitsarbeit
f) durch Mitarbeit in Fachverbänden und politischen Gremien.
Die Fachsektion verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele.
II Mitgliedschaft
Art. 3 Die Fachsektion setzt sich aus Einzelmitgliedern
zusammen. Einzelmitglieder sind entweder einfache
Mitglieder oder Fachmitglieder. Die Mitgliedschaft in der fipa setzt die
Mitgliedschaft in der SGIPA
oder einer andern IVIP - Organisation voraus.
1.
Der Beitritt als Fachmitglied erfolgt aufgrund von Bedingungen, die in
der Standesordnung der
SGIPA für individualpsychologische Psychotherapeutlnnen festgelegt
sind. Die Aufnahme von
Absolventen eines ausländischen Ausbildungsinstituts, das im Rahmen
der IVIP arbeitet, erfolgt
unter analogen Bedingungen.
2. Um die Aufnahrne als einfaches Mitglied kann sich jede Ausbildungskandidatin
/ jeder Aus-
bildungskandidat an einem individualpsychologischen Institut des In- und
Auslandes (sofern die-
ses Mitglied des Dachverbandes IVIP ist) bewerben, die/der die Zwischenprüfung
oder eine
gleichwertige Prüfung im Hinblick auf den Erwerb eines Diploms in
individualpsychologischer
Psychotherapie bestanden hat sofern die/der BewerberIn Mitglied der SGIPA
oder einer andern
IVIP - Organisation ist
Art. 4 Aufnahmen
Die Aufnahme erfolgt für einfache Mitglieder durch den Vorstand, aufgrund
einer schriftlichen Bei-
trittserklärung. Die Aufnahme der Fachmitglieder wird durch die GV
bestätigt.
Ablehnung der Mitgliedschaft kann ohne Begründung erfolgen.
Art. 5 Austritt
Der Austritt kann jederzeit durch einfache schriftliche Mitteilung auf
Ende des Kalenderjahres erfol-
gen. Er entbindet nicht von der Zahlung des für das betreffende Jahr
beschlossenen Beitrages.
Art. 6 Ausschluss
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand ohne Angabe von Gründen.
Veranlassung zum Aus-
schluss geben insbesondere Handlungen gegen den Vereinszweck und Verstösse
gegen die Stan-
desordnung der SGIPA sowie die Nichtbezahlung der Jahresbeiträge trotz
wiederholter Mahnung.
Art. 7 Beiträge
1. Die Höhe des Beitrages wird für die einfachen Mitglieder und
Fachmitglieder vom Vorstand vor-
geschlagen.
2. Die vom Vorstand vorgeschlagenen bzw. vereinbarten Beiträge müssen
von der GVbestätigt werden.
3. Die Beiträge sind für das ganze Kalenderjahr zu bezahlen.
Tritt ein Mitglied im Laufe des
Geschäftsjahres ein, ist grundsätzlich der volle Jahresbeitrag
zu überweisen.
4. Auf begründetes Gesuch können im Einzelfall die Jahresbeiträge
gestundet, reduziert oder
erlassen werden. Der Vorstand entscheidet über solche Gesuche.
lll Organisation
Die GV ist das oberste Organ der Fachsektion. Die weiteren Organe sind
der Vorstand und der/die Rech-
nungsrevisorln.
1. Die Generalversammlung
Art. 8 Einberufung
Die GV findet alljährlich, in der Regel im März statt. Ausserordentliche
GV können bei Bedarf vom
Vorstand einberufen werden. Auf Begehren eines Fünftels aller Mitglieder
ist der Vorstand zur Einbe-
rufung verpflichtet, sofern ein solches Begehren schriftlich unter Aufführung
der zu behandelnden Ge-
genstände an ihn gestellt wird. Die im Begehren verwendete Kennzeichnung
dieser Gegenstände
muss ungekürzt in die der Einladung beigefügten Traktandenliste
übertragen werden.
Art. 9 Verfahren
Mindestens fünf Wochen vor dem Versammlungsdatum ist dieses und die
bis dahin in Aussicht ge-
nommenen Traktanden den Mitgliedern in ausreichender Form bekanntzugeben.
Die definitive Trak-
tandenliste wird spätestens 10 Tage vor der GV versandt. Die Mitglieder
haben das Recht, weitere
Traktanden bis drei Woche vor der GV schriftlich bei einem Vorstandsmitglied
einzureichen. Ueber
nicht in der definitiven Traktandenliste angekündigte Traktanden darf
kein Beschluss gefasst werden.
Art. 10 ZuständigkeitDer GV obliegen:
a) Abnahme des Protokolls der letzten GV, Entgegennahme des Berichtes des
Vorstandes über
die Vereinstätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr und die Abnahme
der Jahresrechnung und
des Revisorberichtes
b) Wahl der Präsidentin/des Präsidenten und der weiteren Vorstandsmitglieder
für die Dauer von 2
Jahren, eines Rechnungsrevisors und eines Revisorstellvertreters für
die Dauer eines Jahres. Präsi-
dentln und Vizepräsidentln müssen dem Kreis der Fachmitglieder
angehören
c) Ernennung der vom Vorstand vorgeschlagenen Fachmitglieder.
d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge für das laufende Kalenderjahr
e) Beschlussfassung über Abänderung der Statuten und über
eine allfällige Auflösung der
Fachsektion als Verein
f) Behandlung von Rekursen gegen Beschlüsse des Vorstandes.
Art. 11 Abstimmung
Jedes Mitglied hat bei der Ausübung des Stimmrechts eine Stimme. Bei
Stimmengleichheit zählt die
Stimme des Vorsitzenden doppelt. Die Abstimmungen werden offen durchgeführt,
wenn nicht minde-
stens drei Mitglieder geheime Stimmabgabe verlangen. Aenderungen der Statuten,
Beschlüsse über
Rekurse sowie die Beschlussfassung betreffend die Auflösung (Art.
21) der Fachsektion bedürfen der
Zwei - Drittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder. Alle übrigen Beschlüsse
werden mit dem einfachen
Mehr der abgegebenen Ja- und Nein - Stimmen gefasst.
Art. 12 Wahlen
Jedes Mitglied hat bei der Ausübung des aktiven Wahlrechts eine Stimme.
Das passive Wahlrecht für
die Präsidentin/den Präsidenten und die Vizepräsidentin/den
Vizepräsidenten steht nur Fach-
mitgliedern zu.
Die Wahl der Präsidentin/des Präsidenten und der Vorstandsmitglieder
erfolgt grundsätzlich geheim
und schriftlich, sofern mehr Kandidaten als Sitze vorhanden sind.
Die/der Vorsitzende hat von Amtes wegen vor Beginn jeder Wahl nach weiteren
Nominationen zu fra-
gen und neue Kandidatlnnen in der Wahl gleichberechtigt neben die bisherigen
zu stellen.
Im ersten Wahlgang entscheidet das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder.
Beim zweiten Wahl-
gang gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit
entscheidet der / die
Vorsitzende. Geht es bei einer Wahl um die Kandidatur des/der Vorsitzenden
selbst, delegiert die-
ser/diese sein/ihr Amt für dieses Geschäft an ein anderes Vorstandsmitglied
oder ein Vereinsmitglied.
Mit Ausnahme der GV muss für sämtliche Organe der Fachsektion
eine Amtsdauer festgelegt wer-
den, die zwei Jahre nicht übersteigen darf. Wiederwahlen nach Ablauf
dieser Amtsdauer sind zuläs-
sig, jedoch hat auf sechs aufeinanderfolgende Amtsjahre eine Unterbrechung
von mindestens 2 Jah-
ren zu folgen; in speziellen Einzelfällen kann die GV mit Zwei-Drittelmehrheit
der anwesenden Mit-
glieder jeweils für die nächste Amtsdauer eine Ausnahme ad personam
beschliessen.
Während einer Amtsdauer Neugewählte treten in die Amtsdauer derjenigen
ein, für die sie gewählt
sind. Der Vorstand kann bei längerer Abwesenheit oder vorzeitigem
Rücktritt eines seiner Mitglieder
für den Zeitraum bis zur nächsten GV aus eigenen Stücken
ein Ersatzmitglied bestimmen.
2. Vorstand
Art. 13 Funktionen
Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ der Fachsektion.
Er besorgt alle Vereinsangelegen-
heiten, soweit sie nicht der GV oder dem/der Revisorln übertragen
sind. Insbesondere obliegen ihm:
a) Förderung der Vereinsziele
b) Koordination der Vereinsaktivitäten
c) Vertretung der Fachsektion nach aussen; diese kann nur durch Fachmitglieder
des Vorstan-
des erfolgen
d) Aufnahme von einfachen Mitgliedern
e) Antragstellung an die GV zur Ernennung von Fachmitgliedern.
Art. 14 Bestellung
Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Personen. Er konstituiert sich
selbst unter Bezeichnung der Vi-
zepräsidentin/des Vizepräsidenten, der Aktuarin/des Aktuars und
der Kassierin/dem Kassier. Die Ak-
tuarin/der Aktuar kann gleichzeitig als Vizepräsidentin/Vizepräsident
amten. Die Unterschriftsberech-
tigung steht der Präsidentin/dem Präsidenten, der Vizepräsidentin/dem
Vizepräsidenten und der
Kassierin/dem Kassier kollektiv zu zweien zu .
Art. 15 Verfahren
Vorstandssitzungen werden durch die Präsidentin/den Präsidenten
einberufen. Sie müssen auch ein-
berufen werden, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen.
Zur Beschlussfassung ist
die Anwesenheit der Präsidentin/des Präsidenten oder der Vizepräsidentin/des
Vizepräsidenten (als
Fachmitglieder) und eines weiteren Vorstandsmitgliedes erforderlich. Beschlüsse
werden mit dem
einfachen Mehr der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit zählt
die Stimme des/der Vorsitzen-
den doppelt.
Der Vorstand kann auch auf dem Wege eines Zirkularbeschlusses entscheiden.
Gegen alle Beschlüsse des Vorstandes kann an die GV rekurriert
werden. Der begründete Rekurs
muss spätestens zehn Tage nach Kenntnisnahme des Beschlusses dem
Vorstand zugestellt werden.
Der Vorstand ist verpflichtet, alle Rekurse an die GV weiterzuleiten;
Der Vorstand führt über sämtliche Beschlüsse ein
Protokollbuch. Dieses ist für Mitglieder auf Begeh-
ren zugänglich zu machen, gegebenenfalls unter datenrechtlichen
Schutzmassnahmen.
3. Rechnungsrevisoren
Art. 16 Der/die Rechnungsrevisorln hat die Jahresrechnung
zu prüfen und darüber der GV Bericht und An-
trag zu erstatten. Der/die Revisorln ist jederzeit Einsicht in das Rechnungs-
und Kassawesen des
Vereins zu gewähren.
IV Finanzen
Art. 17 Die finanziellen Mittel für die Durchführung
der Vereinsaufgaben werden beschafft durch Jahresbei-
träge von Mitgliedern, diverse Einnahmen sowie Erträge des Vereinsvermögens.
Art. 18 Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet nur das
Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarmachung
der Mitglieder ist ausgeschlossen. Ausscheidende Mitglieder haben keinen
Anspruch auf das Vereins-
vermögen.
Art. 19 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
V Standesordnung
Art. 20 Die Standesordnung der SGIPA regelt
den Verkehr der Mitglieder der Fachsektion untereinander so-
wie gegenüber der Öffentlichkeit. Sie ist integrierender Bestandteil
dieser Statuten und ist für alle Mit-
glieder verbindlich.
VI Auflösung der Fachsektion
Art. 21 Die Auflösung der Fachsektion kann nur
durch die GV erfolgen, sofern mindestens die Hälfte aller
Mitglieder anwesend ist und sich davon zwei Drittel für eine Auflösung
aussprechen. Ist die erstge-
nannte Voraussetzung nicht erfüllt, so kann frühestens durch
eine zweite, auf mindestens 30 Tage
später einberufene, ausserordentliche GV ein Auflösungsbeschluss
gefasst werden. Zwei Drittel der
dann Anwesenden müssen sich dafür aussprechen.
Mit der Auflösung ist auch über die Verwendung des Vereinsvermögens
Beschluss zu fassen. Dieses
ist möglichst dem Zweck der Fachsektion entsprechend zu verwenden.
(vgl. ZGB Art. 57).
Eine Verteilung des Vereinsvermögens unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.
Annahme der Statuten an der GV der SGIPA vom 6.6.98
Aenderungen an der Gründungsversammlung der fipa, 16.9.98